Karlsruhe (dts) – Das Bundeskartellamt darf Apple stärker kontrollieren, da dem Unternehmen eine „marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ zukommt.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss, nachdem der Konzern zum zweiten Mal Beschwerde gegen eine entsprechende Feststellung des Kartellamts von April 2023 eingelegt hatte. Somit darf die Bundesbehörde Apple zukünftig bestimmte Geschäftspraktiken untersagen.
Die Karlsruher Richter stellen insbesondere die Rolle von Apples „App Store“ für die Marktposition des Unternehmens heraus. „Da Apples Tätigkeit große Bedeutung für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten hat, verfügt Apple über erheblichen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit“, heißt es in dem Beschluss. So seien externe App-Entwickler und weitere Drittunternehmen auf Apples Unterstützung angewiesen, um Zugang zu der großen Zahl von Apple-Gerätenutzern zu erhalten. Verbunden mit der „äußerst machtstarken Stellung des Konzerns“ im Smartphonebereich ergäben sich jene wettbewerblichen und strategischen Möglichkeiten, die den Beschluss des Kartellamts rechtfertigten.
Auch verfüge Apple über erhebliche Mengen von Nutzerdaten. „Die Produkte und Dienstleistungen, die Apple den Nutzern seiner Geräte anbietet, sind in hohem Maß vertikal integriert und untereinander eng miteinander verbunden sowie in weiten Teilen den Nutzern von Apple-Geräten vorbehalten.“ Zwar sei nicht davon auszugehen, dass Apple Zugang zu rein lokalen oder verschlüsselten Nutzerdaten habe, da der Konzern nach eigenen Angaben weder juristisch noch technisch auf diese zugreifen könne. Dennoch verfüge das Unternehmen im Ergebnis über einen breiten und tiefen Zugang zu Daten.
„Das ergibt sich bereits aus der Datenschutzrichtlinie des Unternehmens, wonach die Nutzer in vielen Fällen der Freigabe von Daten zustimmen müssen, wenn sie die Produkte und Dienste von Apple in bestimmter Weise nutzen wollen“, so der BGH. Selbst unter der Annahme, dass nur ein geringer Teil der Nutzer eine solche Freigabe erteile, blieben wegen der großen weltweiten Nutzerbasis von Apple dem Unternehmen Daten in sehr großem Umfang zugänglich (Beschluss vom 18. März 2025 – KVB 61/23).
Foto: Bundesgerichtshof (Archiv), via dts Nachrichtenagentur
